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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Nachfolgend finden Sie die Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen als Veranstalter

1.      Anmeldung/Reisebestätigung

Mit der Reiseanmeldung bietet der Kunde des Reiseveranstalters (nachstehend RV) den Abschluss eines Reisevertrages verbindlich an. Die Anmeldung kann schriftlich mündlich, telefonisch, per Telefax oder auf elektronischem Weg (E-Mail, Internet) erfolgen. Der Reisevertrag kommt mit der Annahme durch den RV zustande. Der Umfang der vertraglichen Leistungen ergibt sich aus der Ausschreibung des Veranstalters und den hierauf Bezug nehmenden Angaben in der Reisebestätigung. Über die Annahme, für die es keiner besonderen Form bedarf, wird der Kunde schriftlich oder per E-Mail durch eine Reisebestätigung/Rechnung informiert. Weicht der Inhalt der Reisebestätigung/Rechnung vom Inhalt der Anmeldung ab, so liegt ein neues Angebot des RV vor, an das der RV für die Dauer von 10 Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf Grundlage dieses neuen Angebotes zustande, wenn der Kunde innerhalb der Bindungsfrist gegenüber dem RV die Annahme durch ausdrückliche Erklärung oder Anzahlung erklärt. Bei Verträgen über Reiseleistungen nach § 651a BGB, die im Fernabsatz abgeschlossen wurden, besteht kein allgemeines gesetzliches Widerrufsrecht, sondern es finden die besonderen reiserechtlichen Rücktritts- und Kündigungsrechte Anwendung. Reisevermittler (z.B. Reisebüros) und Leistungsträger (z.B. Hotels, Beförderungsunternehmen) sind vom RV nicht bevollmächtigt, Vereinbarungen zu treffen oder Zusicherungen zu machen, die den vereinbarten Inhalt des Vertrages abändern, darüber hinausgehen oder im Widerspruch zur Reiseausschreibung stehen. Für an das Lebensalter gebundene Preisermäßigungen ist das Alter des Reisenden bei Reiseantritt maßgebend. Unabhängig davon ist jedes mitreisende Kind und Kleinkind und dessen Alter zum Reisetermin bei der Buchung anzugeben. Sonderwünschen, die nicht in der Reiseausschreibung aufgeführt sind, wird im Rahmen des Möglichen entsprochen, die Erfüllung jedoch nicht verbindlich zugesagt.

2. Zahlung, Fristen, Reiseunterlagen

Mit Erhalt der Reisebestätigung und Aushändigung des Sicherungsscheines wird eine Anzahlung in Höhe von 20 % des Reisepreises, mindestens jedoch € 25.- pro Person fällig. Die Restzahlung ist 30 Tage vor Reiseantritt zu leisten. Zahlungen haben unter Angabe der auf der Reisebestätigung ersichtlichen Vorgangsnummer zu erfolgen. Zahlungen ohne diese Vorgangsnummer können nicht als Erfüllung angesehen werden. Die auf den Reisepreis geleisteten Zahlungen sind gemäß § 651 k BGB insolvenzgesichert. Gehen die Anzahlung und/oder Restzahlung nicht entsprechend den vereinbarten Zahlungsfristen ein, ist der RV berechtigt, nach Mahnung mit Fristsetzung vom Reisevertrag zurückzutreten und gemäß Ziffer 5.1 Rücktrittskosten zu berechnen. Die Reiseunterlagen werden, nach vollständiger Zahlung, bis 8 Tage vor Reiseantritt ausgehändigt. Bei Anmeldungen ab 30 Tage vor Reise-antritt ist die Zahlung des gesamten Reisepreises sofort mit Erhalt der Reisebestätigung fällig. Die Kosten für alle über den RV gebuchten Reiseversicherungen werden zusammen mit der Anzahlung fällig. Der RV berechnet dem Kunden Entgelte der Kreditkartenunternehmen oder Banken, die der RV im Zusammenhang mit der Zahlungsabwicklung entstehen. Der Kunde wird im Vorhinein über die entsprechenden Entgelte informiert. Der RV ist berechtigt, Bearbeitungsgebühren bei wegen verspäteten Zahlungen, abgelehnten Kreditkartenbelastung sowie Rückbelastungsentgelte an den Kunden zu berechnen. Ohne vollständige Zahlung des Reisepreises besteht kein Anspruch auf Erbringung der Reiseleistungen.

3. Leistungen

Welche Leistungen vertraglich vereinbart sind, ergibt sich aus den Leistungsbeschreibungen im Katalog bzw. dem bezogenen Reiseangebot und der Reisebestätigung. Die im Katalog oder ggf. im gesonderten Reiseangebot enthaltenen Angaben sind für den RV bindend. Der RV behält sich jedoch ausdrücklich vor, dem Kunden vor Vertragsschluss berechtigte Leistungs- und Preisänderungen zu erklären. Eine vorvertragliche Preisänderung kann insbesondere aus folgenden Gründen notwendig werden:

1. aufgrund einer Erhöhung der Beförderungskosten, der Abgaben für bestimmte Leistungen wie Hafen- oder Flughafengebühren oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse nach Veröffentlichung des Kataloges,

2. wenn die vom Kunden gewünschte Pauschalreise nur durch den Einkauf zusätzlicher Kontingente verfügbar ist.

3.1 Flugbeförderung

Die RV weist darauf hin, dass Änderungen der Abflugzeit, Verspätungen sowie Änderungen der Streckenführungen nicht immer vermieden werden können. Hierbei kann es dazu kommen, dass der Kunde am Zielort erst am Tag nach dem eigentlichen Reiseantritt eintrifft. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, insbesondere soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind.

3.2 Reiseverlängerung

Eine Verlängerung des Aufenthaltes am Zielort ist nur nach rechtzeitiger Absprache mit der RV-Reiseleitung bzw. der RV-Vertretung bzw. dem Hotelier möglich, sofern entsprechende Unterbringungs- bzw. Rückflugmöglichkeiten gegeben sind. Gewünschte Flugumbuchungen im Zielgebiet sind je nach Verfügbarkeit nur nach den jeweiligen Tarifbestimmungen der Fluggesellschaften möglich. Die Kosten für eine Verlängerung oder Flugumbuchung sind vor Ort zu zahlen.

4. Leistungs- und Preisänderungen

4.1 Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen

Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen des Reisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und die von dem RV nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die
geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. Der RV verpflichtet sich, den Kunden über Leistungsänderungen oder -abweichungen unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Im Fall einer erheblichen
Änderung einer wesentlichen Reiseleistung ist der Kunde berechtigt vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn der RV eine solche Reise ohne Mehrpreis aus seinem Angebot anbieten kann. Gegebenenfalls wird dem Kunden eine kostenlose Umbuchung angeboten.

4.2 Änderung des Reisepreises

Der RV behält sich vor, den im Reisevertrag vereinbarten Reisepreis bei einer Erhöhung der Beförderungskosten, insbesondere der Luftverkehrssteuer oder der Treibstoffkosten, oder der Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Hafen- oder Flughafengebühren oder einer Veränderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse, in dem Umfang zu ändern, wie sich deren Erhöhung pro Person bzw. pro Sitzplatz auf den Reisepreis auswirkt, sofern zwischen Vertragsabschluss und dem vereinbarten Reisetermin mehr als 4 Monate liegen. Im Falle einer nachträglichen Änderung des Reisepreises hat der RV den Kunden unverzüglich, spätestens jedoch 21 Tage vor Reiseantritt, davon in Kenntnis zu setzen. Preiserhöhungen nach diesem Zeitpunkt sind nicht zulässig. Bei Preiserhöhungen um mehr als 5 % ist der Kunde berechtigt vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn die RV in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis aus seinem Angebot anzubieten.

4.3
Der Kunde hat die unter 4.1 und 4.2 genannten Rechte unverzüglich nach der Erklärung der Änderung oder Abweichung einzelner Reiseleistungen oder des Reisepreises gegenüber dem RV geltend zu machen.

4.4
Gemäß §25 UstG wird Margenbesteuerung durchgeführt.

5. Rücktritt durch den Kunden, Umbuchung, Ersatzpersonen

5.1 Rücktritt durch den Kunden

Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn vom Reisevertrag zurücktreten. Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung beim RV. Es wird empfohlen den Rücktritt schriftlich zu erklären. Tritt der Kunde zurück oder tritt er die Reise nicht an, kann der RV Ersatz für die getroffenen Reisevorkehrungen und Aufwendungen verlangen. Maßgeblich für die Berechnung des Ersatzes ist der Reisepreis unter Abzug der ersparten Aufwendungen und etwaige anderweitige Verwendung der Reiseleistungen. Der RV hat diesen Entschädigungsanspruch zeitlich gestaffelt, d.h. unter Berücksichtigung der Nähe des Zeitpunktes des Rücktritts zum vertraglich vereinbarten Reisebeginn in einem prozentualen Verhältnis zum Reisepreis pauschalisiert und bei der Berechnung der Entschädigung gewöhnlich ersparte Aufwendungen und gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen berücksichtigt. Die Entschädigung pro Person in Prozent des Gesamtpreises wird wie folgt berechnet:

1. Rücktrittsgebühren bei Schiffsreisen:

Bis 30. Tag vor Reiseantritt 35%
bis 22. Tag vor Reiseantritt 45%
bis 15. Tag vor Reiseantritt 60%
bis 08. Tag vor Reiseantritt 75%
bis 3. Tag vor Reiseantritt 90%
ab dem Tag vor Reiseantritt und bei Nichtantritt der Reise 95 %.

2. Rücktrittsgebühren für alle von obiger Staffel nicht umfassten Reisen:

Bis 30.Tag vor Reiseantritt 25 %
bis 22. Tag vor Reiseantritt 35 %
bis 15. Tag vor Reiseantritt 45 %
bis 9. Tag vor Reiseantritt 55 %
bis 2. Tag vor Reiseantritt 75 %
ab dem Tag vor Reiseantritt und bei Nichtantritt der Reise 90 %.

3. Bei Sondergruppentarifen und speziellen Angeboten gelten gesonderte Rücktritts- bzw. Anzahlungsbedingungen. Auf diese wird in den jeweiligen Ausschreibungen und Rechnungen hingewiesen.

4. Dem Kunden bleibt es unbenommen, den Nachweis zu führen, dass dem RV kein oder ein wesentlich niedriger Schaden entstanden ist, als die von ihm geforderte Pauschale. Kosten wie z.B. Visa-, Telefon- oder Bearbeitungskosten, können im Falle einer Stornierung der Reise nicht erstattet werden.

5.2 Umbuchung

Nachträgliche Änderungen gebuchter Reiseleistungen sind in der Regel nicht möglich und nur durch Rücktritt des Kunden vom Reisevertrag und gleichzeitiger Neuanmeldung möglich.

5.3. Ersatzperson

Tritt eine Ersatzperson an die Stelle eines gemeldeten Reisenden, wird ein Bearbeitungsentgelt von € 30,– pro Person berechnet. Gleiches gilt für eine nachträglich erforderlich werdende Korrektur oder Ergänzung des Namens, die auf eine Falschangabe durch den Anmelder / Reisenden oder auf die nachträgliche Änderung des Namens des Reisenden zurückzuführen ist. Entstehen durch die Korrektur/Ergänzung des Namens oder den Wechsel der Person Mehrkosten, so werden diese an den Reisenden oder die Ersatzperson weiterbelastet. Der Nachweis, dass dem RV keine oder wesentlich niedrigere Kosten entstanden sind, bleibt dem Reisenden vorbehalten.

6. Nicht in Anspruch genommene Leistungen

Nimmt der Kunde einzelne Reiseleistungen infolge vorzeitiger Rückreise oder aus sonstigen Gründen nicht in Anspruch, so wird sich der RV bei den Leistungsträgern um Erstattung der ersparten Aufwendungen bemühen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche Leistungen handelt oder wenn eine Erstattung nicht möglich gemacht werden kann.

7. Rücktritt und Kündigung durch den RV

Der RV kann in folgenden Fällen vor Antritt der Reise vom Reisevertrag zurücktreten oder nach Antritt der Reise den Reisevertrag kündigen:

7.1 Rücktritt wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl

Bei Nichterreichen einer ausgeschriebenen Mindestteilnehmerzahl ist der RV berechtigt, die Reise bis 30 Tage vor Reisebeginn abzusagen.
In jedem Fall wird die Rücktrittserklärung dem Kunden unverzüglich zugeleitet und der Kunde erhält bereits geleistete Zahlungen zurück.
Abweichende Fristenregelungen werden in der Produktausschreibung und auf der Rechnung/Bestätigung genannt.

7.2 Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen

Wenn der Kunde die Durchführung einer Reise ungeachtet einer Abmahnung des RV oder seiner Erfüllungsgehilfen nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maße vertragswidrig verhält, ist die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt. Kündigt der RV deshalb den Vertrag, behält er den Anspruch auf den Reisepreis; der RV muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die er aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommene Leistung erlangt.

8. Aufhebung des Vertrages wegen außergewöhnlicher Umstände

Wird die Reise nach Vertragsabschluss wegen nicht voraussehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl der Kunde als auch der RV den Vertrag kündigen. Bei Kündigung vor Reisebeginn erhält der Kunde den gezahlten Reisepreis unverzüglich zurück. Ein weiter gehender Anspruch besteht nicht. Der RV kann jedoch für erbrachte Leistungen ein Entgelt verlangen. Ergeben sich die genannten Umstände nach Antritt der Reise, kann der Reisevertrag ebenfalls von beiden Seiten gekündigt werden. Der RV kann für die bereits erbrachten oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringenden Leistungen eine angemessene Entschädigung verlangen. Der RV ist verpflichtet, die notwendigen Maßnahmen zu treffen, falls der Vertrag die Rückbeförderung umfasst, den Kunden zurückzubefördern. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung sind von beiden Parteien je zur Hälfte zu tragen. Im Übrigen fallen die Mehrkosten dem Kunden zur Last.

9. Gewährleistung/Schadenersatz

Wird die Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt, kann der Kunde den Reisepreis mindern oder den Vertrag kündigen. Die Kündigung ist erst zulässig, wenn der RV eine vom Kunden bestimmte angemessene Frist hat verstreichen lassen, ohne Abhilfe zu leisten. Der RV kann auch in der Weise Abhilfe schaffen, dass dem Kunden eine gleichwertige Ersatzreise angeboten wird. Eine Fristsetzung entfällt, wenn Abhilfe unmöglich ist oder von dem RV verweigert wird oder wenn die Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Kunden gerechtfertigt ist. Darüber hinaus kann der Kunde Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen.

10. Besondere Obliegenheiten des Kunden

10.1 Bei Pauschalreisen mit ärztlichen Leistungen, Kurbehandlungen, Wellnessangeboten
obliegt es grundsätzlich dem Kunden, sich zu informieren, ob und in wieweit ärztliche Leistungen, Kurbehandlungen, Wellnessangebote oder vergleichbare Leistungen für ihn unter Berücksichtigung seines Körper- und Gesundheitszustandes geeignet sind. Der RV schuldet diesbezüglich ohne ausdrückliche Vereinbarung in soweit keine medizinische Aufklärung oder Belehrung über Folgen,
Risiken und Nebenwirkungen dieser Leistungen. Dies gilt unabhängig davon, ob der RV nur Vermittler dieser Leistungen ist oder ob es sich insoweit um eine Leistungspflicht des RV handelt.

10.2 Mängelanzeige/Abhilfe

Wird die Reise nicht vertragsgemäß erbracht, so kann der Kunde Abhilfe verlangen. Der Kunde ist aber verpflichtet, dem RV einen aufgetretenen Reisemangel unverzüglich anzuzeigen. Unterlässt er dies schuldhaft, tritt eine Minderung des Reisepreises nicht ein. Der Kunde ist verpflichtet, seine Mängelanzeige unverzüglich der Reiseleitung am Urlaubsort zur Kenntnis zu geben. Ist eine Reiseleitung nicht vorhanden, sind etwaige Reisemängel gegenüber der Zentrale des RV an untengenannter Anschrift zu melden. Über die Erreichbarkeit der Reiseleitung oder des RV wird der Kunde in den Reiseunterlagen unterrichtet. Die Reiseleitung ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Sie
ist jedoch nicht befugt, Ansprüche des Kunden anzuerkennen.

10.3 Gepäckverlust/Gepäckbeschädigung/Gepäckverspätung

Es wird empfohlen, Schäden oder Zustellungsverzögerungen bei Flugreisen dringend unverzüglich an Ort und Stelle mittels Schadenanzeige (P.I.R.) der zuständigen Fluggesellschaft anzuzeigen.

Fluggesellschaften lehnen in der Regel Erstattungen ab, wenn die Schadenanzeige nicht ausgefüllt wurde. Im Übrigen ist der Verlust, die Beschädigung oder die Fehlleitung von Reisegepäck der Reiseleitung anzuzeigen. Bei Busreisen ist die Verladung zu beobachten und direkt zu beanstanden, da das Reisegepäck nicht versichert ist.

10.4 Reiseunterlagen

Der Kunde hat den RV zu informieren, wenn er die erforderlichen Reiseunterlagen nicht innerhalb der von dem RV mitgeteilten Frist erhält. Wird aufgrund des Kundenwunsches ein zusätzliches Exemplar an Reiseunterlagen erstellt, wird ein Entgelt von 15,- EUR, abhängig von den entstandenen Mehrkosten, erhoben.

 

10.5 Fahrgastrechte im Schiffsverkehr

Die genauen Fahrgastrechte im Schiffsverkehr entnehmen Sie bitte unserer Internetseite. 

11. Zustiegsstellen

Zu jeder Busreise werden die erwarteten Zustiegsstellen bekannt gegeben. Für die Anfahrt einer Zustiegsstelle wird im Angebot eine Mindestteilnehmerzahl bekannt gegeben. Wird diese Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht, ist der RV berechtigt, die Zustiegsstelle bis zu 28 Tage vor Reisebeginn zu streichen und dem Reisenden eine Ersatzzustiegsstelle bekannt zu geben. Liegt die Ersatzzustiegsstelle in derselben Entfernung zum Wohnort wie die ursprünglich erwartete Zustiegsstelle, handelt es sich um eine zumutbare nicht erhebliche Änderung der Reiseleistung. Gleiches gilt für eine größere Entfernung bis zu 30 km. Der RV kann bei einer weiter entfernten Zustiegsstelle auch eine zumutbare alternative Anreisemöglichkeit gegen Kostenübernahme anbieten. In allen anderen Fällen kann der Reisende von der Reise zurücktreten und erhält den bezahlten Reisepreis erstattet.

12. Beschränkung der Haftung

12.1 Die vertragliche Haftung des RV für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit ein Schaden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird
oder soweit der RV für den Schaden allein wegen Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist. Möglicherweise darüber hinausgehende Ansprüche nach dem Montrealer Übereinkommen bzw. dem Luftverkehrsgesetz bleiben von dieser Beschränkung unberührt.

12.2 Die deliktische Haftung des RV für Sachschäden ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt. Diese Haftungshöchstsumme gilt jeweils je Kunden und Reise. Kommt dem RV die Stellung eines vertraglichen Luftfrachtführers zu, so regelt sich die Haftung nach dem Montrealer Abkommen. Dieses Abkommen beschränkt in der Regel die Haftung des Luftfrachtführers für Tod und Körperverletzung sowie Verluste und Beschädigungen von Gepäck. Kommt dem RV bei Schiffsreisen die Stellung eines vertraglichen Reeders zu, so regelt sich die Haftung auch nach den Bestimmungen des Handelsgesetzbuches und des Binnenschifffahrtgesetzes.

12.3 Ein Schadensersatzanspruch gegenüber dem RV ist insoweit beschränkt oder ausgeschlossen, als aufgrund internationaler Übereinkommen oder auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften, die auf die vom Leistungsträger zu erbringenden Leistungen anzuwenden sind, ein Anspruch auf Schadensersatz gegen den Leistungsträger nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen aus geschlossen sind.

12.4 Der RV haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden und nicht Bestandteil der vertraglichen Reiseleistungen des RV sind.

13. Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung

Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise hat der Kunde innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Reise gegenüber dem RV schriftlich geltend zu machen.
Nach Ablauf dieser Frist kann der Kunde Ansprüche nur dann noch geltend machen, wenn der Kunde an der Einhaltung der Frist gehindert worden ist. Abweichend davon sind Gepäckbeschädigungen innerhalb von 7 Tagen und Gepäckverspätungen innerhalb von 21 Tagen nach Aushändigung zu melden. Vertragliche Ansprüche des Kunden nach den §§ 651c-f BGB mit Ausnahme solcher Ansprüche, die auf Ersatz eines Körper- oder Gesundheitsschadens wegen eines von dem RV zu vertretenen Mangels gerichtet oder auf grobes Verschulden des RV oder seinen Erfüllungsgehilfen gestützt sind, verjähren in 12 Monaten. Die Verjährung beginnt mit dem Folgetag, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte. Hat der Kunde solche Ansprüche geltend gemacht, so ist die Verjährung bis zu dem Tag gehemmt, an dem der RV oder dessen Haftpflichtversicherer die Ansprüche schriftlich zurückweist.
Andere Ansprüche unterliegen den gesetzlichen Verjährungspflichten. 

14. Pass-, Visa- und Gesundheitsbestimmungen

Der RV wird Staatsangehörige eines Staates der Europäischen Union über Bestimmungen von Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften vor Vertragsabschluss sowie über deren evtl. Änderungen vor Reiseantritt unterrichten. Für Angehörige anderer Staaten gibt das zuständige Konsulat Auskunft. Der RV haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung. Der Kunde ist für die Einhaltung aller für die Durchführung der Reise wichtigen Vorschriften selbst verantwortlich. Alle Nachteile, insbesondere die Zahlung von Rücktrittskosten, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu seinen Lasten; ausgenommen wenn sie durch eine schuldhafte Falsch- oder Nichtinformation des RV bedingt sind.

15. Informationspflicht über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens

Die EU-Verordnung verpflichtet den RV, den Kunden über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft sämtlicher im Rahmen der gebuchten Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen bei der Buchung zu informieren. Steht bei der Buchung die ausführende Fluggesellschaft noch nicht fest, so ist der RV verpflichtet, dem Kunden die Fluggesellschaft bzw. die Fluggesellschaften zu nennen, die wahrscheinlich den Flug durchführen wird bzw. werden. Sobald der RV weiß, welche Fluggesellschaft den Flug durchführen wird, muss der Kunde informiert werden. Wechselt die dem Kunden als ausführende Fluggesellschaft genannte Fluggesellschaft, muss der RV den Kunden über den Wechsel informieren. Die von der EU-Kommission veröffentlichte „Black List“ unsicherer Fluggesellschaften ist über die Internet-Seite des RV oder unter http://ec.europa.eu/transport/air-ban/list_de.htm aufrufbar.

16. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen

Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine Bestimmung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der zu ersetzenden Bestimmung am nächsten kommt.

17. Rechtsanwendung/Gerichtsstand

17.1
Auf das Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und dem RV findet ausschließlich deutsches Recht bzw. EU-Recht Anwendung. Dies gilt auch für das gesamte Rechtsverhältnis. Soweit bei Klagen des Kunden gegen den RV im Ausland für die Haftung des RV dem Grunde nach nicht deutsches Recht angewendet wird, findet bezüglich der Rechtsfolgen, insbesondere hinsichtlich Art, Umfang und Höhe von Ansprüchen des Kunden ausschließlich deutsches Recht Anwendung.

Im Übrigen ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz der TS Touristik & Service Deutschland GmbH, soweit die Vertragsparteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind.

17.2
Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht,

a) wenn und insoweit sich aus vertraglich nicht abdingbaren Bestimmungen internationaler Abkommen, die auf den Reisevertrag zwischen dem Kunden und dem Reiseveranstalter anzuwenden sind, etwas anderes zugunsten des Kunden ergibt oder

b) wenn und insoweit auf den Reisevertrag anwendbare, nicht abdingbare Bestimmungen im Mitgliedstaat der EU, dem der Kunde angehört, für den Kunden günstiger sind als die nachfolgenden Bestimmungen oder die entsprechenden deutschen Vorschriften.

17.3
Ab dem 15. Februar 2016 stellt die EU-Kommission eine Plattform für außergerichtliche Streitschlichtungen bereit. Verbrauchern gibt dies die Möglichkeit, Streitigkeiten im Zusammenhang mit Ihrer Online-Bestellung zunächst ohne Einschaltung eines Gerichts zu klären. Die Streitbeilegungs-Plattform ist unter dem externen Link http://ec.europa.eu/consumers/odr/ erreichbar.

Die TS Touristik & Service Deutschland GmbH beteiligt sich nicht an Verbraucherschlichtungsverfahren nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz.

 

18. Versicherungen

Ausgenommen der gesetzlichen Insolvenz-Versicherung, sind in den von dem RV angebotenen Reisen keine weiteren Reiseversicherungen im Preis enthalten. Der RV empfiehlt dem Kunden den Abschluss einer Reiserücktrittskosten-Versicherung sowie weitergehende Versicherungen. Entsprechende Versicherungsverträge werden erst mit Zahlung der Prämie wirksam. Im Versicherungsfall ist der jeweilige im
Versicherungsdokument genannte Versicherer mit der Schadensregulierung zu beauftragen.

19. Druckfehler
Offensichtliche Druck- und Rechenfehler berechtigen den RV zur Anfechtung des Reisevertrages. Die vorstehenden Bestimmungen haben nur dann Gültigkeit, sofern und soweit nach Drucklegung in Kraft tretende gesetzliche Vorschriften keine anderen Regelungen vorsehen. Alle Angaben entsprechen dem Stand bei Drucklegung im November 2016.

TS Touristik & Service Deutschland GmbH
Otto-Lilienthal-Straße 12

49134 Wallenhorst

Tel.: 05407-816660

Fax: 05407-8166620
Geschäftsführer: Klaus Kopytziok,
Handelsregistereintragung:

HRB 19347 AG Osnabrück

 

Stand: 01/2017